Stadtschwärmer Leipzig
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Seit dem 01.04.2024 gilt in Deutschland das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Es hat den Umgang mit Cannabis zu Genusszwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst und in einem eigenen Regelwerk neu geordnet. Für Volljährige in Leipzig und im übrigen Freistaat Sachsen hat dies konkrete neue Rechte, aber auch klare Pflichten. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Regelungen zusammen und zeigt die Rolle der Landesdirektion Sachsen bei der Umsetzung auf.
Nach § 3 KCanG dürfen Erwachsene in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mitführen. Am Wohnort sind es bis zu 50 Gramm, wie unter anderem eine juristische Untersuchung der Kanzlei Kämpf zum Cannabisanbau nach KCanG ausführt. Wer diese Mengen überschreitet, macht sich je nach Höhe entweder einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat schuldig.
Für Leipzig sind darüber hinaus die räumlichen Konsumverbote von Interesse. In einem Radius von 100 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen und Sportstätten ist der Konsum verboten. In Fußgängerzonen gilt zwischen 7 und 20 Uhr ein Konsumverbot. Diese Regelungen betreffen im dicht bebauten Leipziger Zentrum sehr viele Bereiche zugleich, etwa rund um die Nikolaischule, den Augustusplatz oder die Grimmaische Straße.
§ 9 KCanG erlaubt Volljährigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den privaten Anbau von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen gleichzeitig, ausschließlich zum Eigenbedarf. Der Gesetzestext ist im Bundesgesetzblatt einsehbar. Wer eine vierte Pflanze kultiviert, macht sich unmittelbar strafbar, denn beim Anbau existiert anders als beim Besitz keine Ordnungswidrigkeitsstufe.
Die legale Grundlage für den Eigenanbau ist die Einfuhr und Verwendung von Vermehrungsmaterial, das nach § 2 KCanG unter definierten Voraussetzungen zulässig ist. Wer in einem spezialisierten Fachhandel Cannabissamen kaufen möchte, sollte auf feminisierte oder autoflowering Sorten achten, die zu kompakter Wuchshöhe und planbaren Erntezeiten passen. Das Gleiche gilt auch für die Sicherungspflicht nach § 9 Abs. 1 KCanG: Die Pflanzen sind gegen den Zugriff Dritter, namentlich gegen den Zugriff von Kindern und Jugendlichen, zu sichern. Ein Verstoß dagegen kann gemäß dem Fachbeitrag zur Drei-Pflanzen-Regel von fmnz mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Weitergabe an Dritte, selbst innerhalb einer WG, ist ausgeschlossen.
Ein praktisches Problem ergibt sich bei ertragreichen Ernten. Drei ausgewachsene Pflanzen können mehr als 50 Gramm getrocknete Blüten einbringen. Die überschüssige Menge muß fachgerecht entsorgt werden, da auch für selbsterzeugtes Material die Besitzgrenze an dem Wohnsitz gilt.
Seit dem 1. Juli 2024 sind Anbauvereinigungen zulässig, also nicht-kommerzielle Vereine, die Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder abgeben. Zuständige Behörde in Sachsen ist die Landesdirektion Sachsen mit Sitz in der Braustraße in Leipzig. Sie prüft Anträge nach den §§ 11 bis 23 KCanG und entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vollständigkeit der Unterlagen. Die Gebühren liegen zwischen 750 und 2.750 Euro.
Leipzig ist Zentrum dieser Entwicklung im Freistaat. Nach Angaben der Freien Presse zu Cannabis-Clubs in Sachsen existieren sachsenweit 29 Vereinigungen, acht davon in der Stadt Leipzig. Die Mitgliederzahl pro Verein ist gesetzlich auf höchstens 500 Personen begrenzt, jedes Mitglied darf maximal 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat beziehen. Die Anbaufläche muss einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen, Spielplätzen und Kinder- oder Jugendeinrichtungen einhalten. 2025 erreichte die Gesamtanbaumenge in Sachsen 340 Kilogramm, ein deutlicher Anstieg gegenüber 680 Gramm im Vorjahr.
Wer sich für Eigenanbau oder eine Mitgliedschaft interessiert, sollte die aktuellen Vorgaben regelmäßig prüfen. Sowohl auf Bundesebene als auch in Sachsen sind Anpassungen des rechtlichen Rahmens weiter Gegenstand politischer Debatten.