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Kein Einweggeschirr mehr in den Umlauf bringen. Foto: Stadtreinigung Leipzig
Kein Einweggeschirr mehr in den Umlauf bringen. Foto: Stadtreinigung Leipzig

Neues Beratungs-und Förderprogramm für Gastronomiebetriebe in Leipzig

Stadtreinigung Leipzig und Regionalgruppe des BUND Leipzig bieten ab sofort telefonische Beratungsstelle an

20.12.2022Stadtinformationen
Stadtreinigung Leipzig

Ab 1. Januar 2023 tritt die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft. Um die Gastronomie- und Lebensmittelbetriebe bei der Umsetzung der neuen Auflagen zu begleiten, bietet die Stadtreinigung Leipzig zusammen mit der Regionalgruppe des BUND Leipzig ab sofort eine neue telefonische Beratungsstelle an. »Die Novelle ist ein wichtiger Schritt zur Abschaffung von Einwegplastik und damit auch zur Genese einer nachhaltigeren Wirtschaft. Daher wollen wir die Betriebe bei den notwendigen Schritten so gut es geht unterstützen«, erklärt Elke Franz, Kaufmännische Betriebsleiterin der Stadtreinigung Leipzig. Das Beratungstelefon ist an Werktagen immer montags und mittwochs von 9 bis 12 Uhr unter 0151 56806972 erreichbar.

Die telefonische Beratungsstelle ist Teil eines umfangreichen Beratungs- und Förderprogramms, das der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig im Rahmen des Bundesförderprogramms »Zukunftsfähige Innenstädte und Zentren« umsetzt. Es richtet sich an Betriebe aus Mockau, Georg-Schumann-Straße und der Innenstadt. Das Programm wird 2023 fortgesetzt und ausgeweitet. Neben weiteren Informationsangeboten für Betriebe und Kund/-innen wird es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für die Einführung von Mehrwegsystemen geben. Die Prämien werden ab dem dritten Quartal 2023 ausgezahlt. Um eine möglichst große Reichweite zu erzielen, werden die Wirtschaftsverbände DEHOGA Hotel- und Gaststättenverband Sachsen e.V. und die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig sowie das Geschäftsstraßen- und City-Management der Stadt Leipzig mit einbezogen.

Grundsätzlich gilt mit dem Inkrafttreten eine Mehrwegangebotspflicht für alle Stellen, die Lebensmittel zum Verzehr außer Haus ausgeben. Betroffen sein können die Systemgastronomie, Restaurants, Cafés und Imbisse aber auch Lieferdienste, Kantinen, mobile Verpflegungsgewerbe, Veranstaltungen, Kinos oder auch Teile des Lebensmitteleinzelhandels wie Salatbars. Kleinere Betriebe mit höchstens 5 Beschäftigten und gleichzeitig weniger als 80 m² Verkaufsfläche können die Mehrwegangebotspflicht auch erfüllen, indem sie den Endverbraucher/-innen anbieten, die Waren in selbst mitgebrachte Behältnisse abzufüllen.



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