
Stadtschwärmer Leipzig
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Die möglichen Abzüge bei den Steuern bieten ein großes Sparpotenzial. Oft geraten nicht nur Kleinigkeiten, sondern auch nicht zu unterschätzende Möglichkeiten in Vergessenheit. Dabei gilt es bei Arbeitsmittel, Ausgaben für das Homeoffice, Handwerks-, Krankheits- und Werbungskosten oder Spenden einiges zu beachten. Eine Änderung der Steuerklasse kann ebenfalls zu Einsparungen führen.
Steuererklärung selbst erstellen und Geld sparen
Die Steuererklärung sollte dann selbst erstellt werden, wenn die Einkünfte gering oder die Ausgaben hoch sind. Die Steuererklärung selbst ausfüllen ist einfach und ohne großen Aufwand möglich. Wie viel Geld zurückbezahlt wird, hängt davon ab, wie viele Steuern während des Jahres bereits bezahlt wurden sowie den Ausgaben, die abgezogen werden können. Vom Arbeitgeber werden beim Lohnsteuerabzug lediglich die Pauschalbeiträge berücksichtigt.
Arbeitsmittel
Wenn private Gegenstände wie beispielsweise Computer, Laptop, Smartphone, Aktenkoffer, Schreibtisch, Bürostuhl und andere Einrichtungen sowie Fachliteratur zu mindestens 10 Prozent zu beruflichen Zwecken dienen, können diese steuerlich abgesetzt werden. Bei einer Nutzung von über 90 Prozent sind die Kosten vollständig als Werbungskosten absetzbar.
Homeoffice
Zukünftig können, anstelle wie bisher 120 Tage, 200 Tage Homeoffice berücksichtigt werden. Die bisherige Pauschale von 600 Euro ist auf 1.000 Euro ab dem Jahr 2023 erhöht worden. Der Betrag von 5 Euro täglich zur Geltendmachung in der Steuererklärung bleibt bestehen. Die Pauschale ist auch dann anwendbar, wenn kein eigener für das Homeoffice vorgesehener Raum zur Verfügung steht.
Dienstleistungen im Haushalt und Handwerkerkosten
Bei der Beschäftigung von Haushaltshilfen sind jährlich bei den Steuern große Einsparungen möglich. Die Kosten für Dienstleister und Handwerker sind mit 20 Prozent steuerlich absetzbar. Voraussetzungen sind, dass es sich um die eigene Wohnung und Renovierungsarbeiten oder Ausführungen zum Erhalt handelt. Neue Veränderungen können nicht berücksichtigt werden.
Krankheitskosten prüfen
Ebenso können Krankheitskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Voraussetzung ist, dass die Ausgaben die gesetzlich vorgeschriebene zumutbare Belastung überschreiten. Der prozentuale Abzug vom Jahreseinkommen ist abhängig vom gesamten Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Zur Berechnung gibt es Einkommensstufen mit aufsteigenden Prozentsätzen. Das Jahr zur Anerkennung der Kosten ist abhängig vom Datum der Zahlung. Aus diesem Grund sollte zum Beispiel ein Arzt, die für Januar geplante Rechnung, bereits im Dezember erstellen, um die Belastungsgrenze nicht knapp zu verpassen.
Werbungskosten
Sämtliche Beträge, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, können als Werbungskosten abgesetzt werden. Vorausgesetzt diese sind nicht bereits vom Arbeitgeber vergütet worden. Für Arbeitnehmer ist eine Pauschale von 1.200 Euro vordefiniert. Sind die Werbungskosten höher als dieser Betrag, können diese in der entsprechenden Anlage von der Steuererklärung aufgeführt werden.
Bildung
Kosten für die erste Berufsausbildung oder einem ersten Studium können bis zu einem bestimmten Betrag als Ausbildungskosten in den Sonderausgaben abgesetzt werden. Folgende Kosten können bei erfüllter Voraussetzung in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden:
Spendengelder absetzen
Spendengelder als Sonderausgaben können bis zu 20 Prozent geltend gemacht werden. Die vereinfachte Nachweispflicht für Spenden und Mitgliedsbeiträge gilt bis zu 300 Euro. Der Abzug von Spenden auf Sonderkonten können in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Für höhere Spendenbeiträge sind Zuwendungsbestätigungen notwendig. Ebenso können der Zeitaufwand für ehrenamtliche Tätigkeiten, Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sowie Sachspenden abgesetzt werden. Spenden für ein Tier, welche zweckbestimmt sind, können aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs ebenfalls abgesetzt werden.
Ändern der Steuerklasse
Die Überprüfung der Steuerklasse ist besonders bei Verheirateten empfehlenswert. Die Kombination ist abhängig davon, wie viel der Arbeitgeber monatlich an der Lohn- und Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag zurückbehält.
Sind die Gehälter von Ehepaaren unterschiedlich, kann in eine andere Steuerklasse gewechselt werden. Der Partner, welcher mindestens 60 Prozent des Familieneinkommens verdient, sollte in die Steuerklasse III und der andere Partner in die V gewechselt werden.
Muss ein Partner im Folgejahr mit einer Arbeitslosigkeit rechnen, kann ein höheres Nettogehalt mit einer günstigeren Steuerklasse angestrebt werden.
Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Elterngeld, Ledige mit Kindern
Für das Arbeitslosengeld zählt die Steuerklasse im Januar des Jahres, in welchem die Leistung bezogen wird.
Beim Elterngeld sollte der Hauptverantwortliche für das Kind mindestens sieben Monate vor der Geburt oder dem Mutterschutz den Wechsel in die Steuerklasse III vornehmen.
Kurzarbeitergeld kann ebenfalls optimiert werden. Jedoch muss aufgrund des Progressionsvorbehalts nach der Steuererklärung ein Teil an Steuern nachgezahlt werden.
Für Alleinerziehende mit Kindern empfiehlt sich die Beantragung in die Steuerklasse II.