Neue Regeln für den Neuwagenkauf seit Anfang 2022

Seit dem 01.01.2022 gelten für den Autohändler neue Regelungen. Dabei handelt es sich um Neuerungen, die alle Kaufverträge betreffen, die seit Anfang des Jahres geschlossen werden. Verbraucher für die demnächst ein Neuwagenkauf ansteht, tun also gut daran, sich dahingehend gründlich zu informieren. Ihre Rechte werden unter anderem deutlich gestärkt.

Neue Hinweispflichten in Sachen Sonderausstattung

Ein Händler wird dem Käufer vor dem Autokauf eine Menge Papierkram in die Hände drücken. Er ist dazu verpflichtet, dem Kunden mitzuteilen, welche Ausstattungen vom Vorführwagen abweichen, welche Ausstattung zum durchschnittlichen Standard bei der Marke und dem Modell zählen und mit welcher konkreten Sonderausstattung das Auto ausgerüstet ist.

Updates für digitale Komponenten sind verpflichtend

Wenn der Händler dem Kunden ein Auto mit digitalen Bauteilen verkauft, worunter beispielsweise Navigationssysteme fallen, welche auf regelmäßige Updates angewiesen sind, dann muss er diese auch in jedem Fall für eine gewisse Zeitspanne garantieren. Der Händler richtet sich hier im Regelfall nach den marktüblichen Gewährleistungszeiten für solche Geräte. Es ist jedoch auch möglich, dass eine Gewährleistung dieser Updates gleich von vornherein vertraglich ausgeschlossen wird. Also gilt es hier wie immer, den Vertrag vor dem Verkauf genaustens durchzulesen, bevor man ihn unterschreibt und nicht überhastet vorzugehen.

Auf Mängel achten

Es sollte auf jeden Fall schon vor dem Kauf darauf geachtet werden, dass der Waagen keinerlei Schäden hat. Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass ein Auto schon bei der Herstellung im Werk beschädigt wird oder auch beim Transport zum Händler. Dazu sollte auf einer Checkliste alles notiert werden, was man an Sachmängeln feststellen kann. Grundsätzlich ist es so, dass man das Auto irgendwann innerhalb von 14 Tagen beim Händler abholen kann und während dieser Zeit noch vor Ort auf Mängel überprüfen und auch Probefahrten gemacht werden können.

Wenn schon vor dem Kauf Mängel am Fahrzeug bestehen, hat man die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern. Hat das Auto zum Beispiel keine automatischen Fensterheber dabei, die jedoch bestellt wurden, kann man ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern dies nicht behoben werden kann. Wenn es sich allerdings um einen sehr geringen Schaden handelt, der vor dem Verkauf noch fachgerecht beseitigt wurde, dann kann das auch bedeuten, dass man den Kaufvertrag erfüllen muss. Sollte aber die Anzahl der Schäden am Auto überhandnehmen, ist der Wagen nicht mehr als neu zu betrachten und der Händler hat die Pflicht, einen Ersatz zu beschaffen. Sollte der Händler in so einem Fall der Bitte des Kunden nicht nachkommen, ist er dazu verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Eine gute sowie seriöse Beratung für den Neuwagen bekommt man auch auf der Seite Neuwagen-kaufen.info im Netz - hier findet man insbesondere gute Angebote in Sachen Mazda vor. Bereits online lassen sich umfassende Informationen zu den angebotenen Fahrzeugen abrufen. Wenn man sich näher interessiert, kann man einen Fachberater kontaktieren.

Annahme unter Vorbehalt

Ist das Auto mit Sachmängeln ausgeliefert wurden, kann es unter Vorbehalt angenommen werden. Der Händler muss das Auto dann innerhalb der gesetzten Frist von seinen Mängeln befreien, wenn diese ohne eine erfolgte Reparatur verstreicht oder eine Beseitigung der Mängel in dieser Zeit nicht möglich gewesen ist, kann der Kauf ggf. Rückabgewickelt werden. Wenn man sich mit dem Händler im Falle von bestehenden Sachmängeln nicht einig wird, empfiehlt es sich hierzu einen fachkundigen Anwalt einzuschalten. Dieser kennt alle gängigen Tricks und Kniffe, um seinen Mandanten in umstrittenen Fällen noch zu seinem Recht zu verhelfen.

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